Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG 2021§ 29 Steuersatz
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.
Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG 2021Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.